AGB für Personalvermittlungen

Nur wenn Agenturen mit diesen Bedingungen einverstanden sind, ist es möglich uns nach vorheriger Absprache Dossiers einzureichen. Bestätigung bitte an hrm@green.ch.
Sofern in unserem Stelleninserat der Hinweis steht, dass wir keine Dossiers entgegen nehmen, bitten wir dies zu beachten. 
 
Wir bitten zudem, dass kein direkter Kontakt zu unserem Business aufgenommen wird. Danke.
 
Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Personalvermittlung
 
Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Bedingungen, die bei der Vermittlung von Personal an green.ch AG und Green Datacenter an allen Standorten (nachstehend „Green“ genannt) durch „Personalvermittler“ gelten.
Der Vertrag zwischen Green und dem Personalvermittler kommt nur durch die schriftliche Annahme dieser AGB zustande. Mit der Zustellung des Dossiers eines Kandidaten durch den Personalvermittler an Green anerkennt der Personalvermittler diese AGB vollumfänglich. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Personalvermittlers sind ausdrücklich wegbedungen. Die jeweils aktuelle und verbindliche Fassung der AGB ist auf unserer Website zugänglich.
Diese AGB gelten auch für Einzelaufträge, sofern die betreffenden Verträge nicht ausdrücklich davon abweichen.
 
Leistungsumfang und Pflichten des Personalvermittlers
Der Personalvermittler übernimmt für Green die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonal für Dauerstellen. Der Personalvermittler gewährleistet, dass die vermittelten Kandidaten für die zu besetzende Stelle geeignet sind. Der Personalvermittler ist verpflichtet die vorgeschlagenen Kandidaten in einem persönlichen Gespräch (auch digital) auf ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle zu prüfen, bevor er ein komplettes Dossier an Green sendet. Die Leistungen des Personalvermittlers umfassen insbesondere: Beschreibung des Kandidaten bzw. Zusammenfassung des Gesprächs und der Referenzanfragen, Zusammenstellung des vom Kandidaten verfassten Lebenslaufs, aller Zeugnisse, Diplome und weiterer für die Bewerbung relevanter Unterlagen. Es ist sicherzustellen, dass KandidatInnen über die Zustellung des Dossiers informiert sind.
Zusätzliche Leistungen des Personalvermittlers wie Inserate in Print- oder Online-Medien, Assessments, Eignungstests und Persönlichkeitsanalysen sowie Reisespesen werden von Green nur vergütet, falls dies ausdrücklich und schriftlich vor Erbringung dieser Leistungen vereinbart worden ist.
Der Personalvermittler bestätigt, die gesetzlichen Vorschriften betreffend Personalvermittlung einzuhalten. Dem Dossier ist eine Kopie der Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes gemäss Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG) und Arbeitsvermittlungsverordnung (AVV, SR 823.111) und eine Kopie der Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) beizulegen.
Die erfolgte Vermittlung von Personal verleiht dem Personalvermittler kein exklusives Vermittlungsrecht. Green kann in Bezug auf die betreffende Stelle auch selbständig tätig werden und andere Personalvermittler beiziehen.
Green ist bis zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrags durch den Kandidaten jederzeit berechtigt, ohne Kostenfolgen vom Vertrag zurückzutreten.
 
Vermittlungsgebühr / Konditionen
Green schuldet dem Personalvermittler die Vermittlungsgebühr nur dann, wenn es zur Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen Green und dem durch den Personalvermittler für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidaten kommt. Kommt es zu keinem Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen Green und dem Kandidaten, schuldet Green dem Personalvermittler keine Vermittlungsgebühr. Eine Vermittlungsgebühr ist ausserdem in folgenden Fällen nicht geschuldet:
  • wenn sich ein Kandidat selbst oder vorgängig durch einen anderen Personalvermittler bei Green bewirbt;
  • wenn sich ein Kandidat, nachdem sein Personaldossier zunächst auf eine Stelle bei Green eingereicht worden ist, auf andere Stellen bei Green bewirbt;
  • wenn ein Kandidat, nachdem sein Personaldossier auf eine Stelle bei Green eingereicht worden ist, von Green anschliessend abgelehnt wird, nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten aber doch noch auf die gleiche Stelle angestellt wird.
Die Vermittlungsgebühr berechnet sich als Prozentsatz des Bruttojahreslohns, der zwischen Green und dem vom Personalvermittler platzierten Kandidaten vereinbart wird. Nicht zum Bruttojahreslohn gehören einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel wie Eintrittsboni, Transferzahlungen, Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen usw. oder variable Lohnbestandteile wie Boni, Prämien, Spesenvergütungen, Essensentschädigungen, Schicht-, Gefahren- oder Pikettzulagen oder dergleichen, Benzinkarte oder Geschäftsfahrzeug.
 
Folgende Gebührensätze kommen zur Anwendung:
Bruttojahreslohn (fix)                                       Gebührensatz
Bis CHF 80`000                                                  10%
CHF 80`001 – 100`000                                    12%
CHF 100`001 – 130`000                                 15%
CHF 130'001 - 150`000                                   16%
CHF 150’001 bis CHF 180'000                      18%
CHF 180’001 bis CHF 200'000                       20%
über CHF 200'001                                             22%
 
Bei Teilzeitverträgen (weniger als 80%) wird der massgebliche Gebührensatz auf der Grundlage des Bruttojahreslohns unter der hypothetischen Annahme einer Vollzeitbeschäftigung bestimmt. Die Vermittlungsgebühr beträgt 2/3 dieses Werts.
Die Vermittlungsgebühr deckt sämtliche Leistungen (inkl. Spesen) des Personalvermittlers ab, zuzüglich Mehrwertsteuer. Die Bezahlung aller anderen Steuern sowie weiterer Aufwendungen oder Gebühren obliegen dem Personalvermittler. Die Vermittlungsgebühr wird mit dem Vertragsabschluss zwischen dem Kandidaten und Green fällig.
Sobald die Vermittlungsgebühr fällig ist, stellt sie der Personalvermittler mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung.
 
Erfolgsgarantie und Rückerstattung der Vermittlungsgebühr
Die Vermittlungsgebühr ist in den folgenden Fällen innerhalb von 30 Tagen nach Mitteilung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Green und dem Kandidaten bzw. des Nicht-Antritts vom Personalvermittler an Green zurückzuerstatten:
1) Vermittelter Kandidat tritt die Stelle nicht an: Rückerstattung von 100% der Vermittlungsgebühren, es sei denn, der Kandidat kann die Stelle durch das Verschulden von Green nicht antreten.
2) Auflösung des Arbeitsvertrages innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit: Rückerstattung
  • Im ersten Monat 100%
  • Im zweiten Monat 75 %
  • Im dritten Monat 50 %
der Vermittlungsgebühren, und zwar unabhängig davon, wer die Auflösung veranlasste. Bei einer fristlosen Kündigung durch Green sind 100% der Vermittlungsgebühren zurückzuerstatten.
 
Verlässt ein durch die Personalvermittlung vermittelter Kandidat innerhalb der ersten 6 Monate nach Stellenantritt Green oder kündigt  Green aus Leistungs- und/oder Verhaltensgründen innerhalb dieser Frist, so hat der Personalvermittler Green 50 % des Erfolgshonorars zurückzuerstatten. Ausgeschlossen davon sind folgende Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die nicht im Einflussbereich des Personalvermittlers liegen: Krankheit, Unfall, Arbeitsplatzabbau oder Reorganisation.
3) Auflösung des Arbeitsvertrages innerhalb eines Jahres nach dessen Abschluss, wenn die Anstellung durch Offenlegung von Informationen, die dem Personalvermittler bekannt waren, verhindert worden wäre: Rückerstattung von 100% der Vermittlungsgebühren. Dies gilt auch, wenn die betreffenden Informationen einem sorgfältigen Personalvermittler hätten bekannt sein müssen. In solchen Fällen behält sich Green zudem das Recht vor, vom Personalvermittler eine Entschädigung für die höheren effektiven Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu fordern.
 
Datenschutz
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Verantwortungsbereich die anwendbare Datenschutzgesetzgebung einzuhalten
 
Vertraulichkeit
Die Parteien behandeln sämtliche Informationen und Daten aus dem Vertragsverhältnis vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind, auch wenn diese nicht als vertraulich gekennzeichnet sind. Im Zweifel sind sämtliche Informationen und Daten vertraulich zu behandeln. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht schon vor Vertragsabschluss und gilt nach Beendigung des Vertrages zeitlich unbegrenzt weiter.
Die Pflicht zur Vertraulichkeit besteht gegenüber Dritten. Keine Verletzung der Vertraulichkeitspflicht liegt vor bei der Weitergabe vertraulicher Informationen innerhalb des eigenen Unternehmens oder an beigezogene Dritte, sofern die Weitergabe für die Vertragserfüllung erforderlich ist.
 
Lupfig, 12.09.2022